Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS III Vertragsparteien auf.Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS römisch drei Vertragsparteien auf.
Dieses Übereinkommen muss von den Signatarstaaten gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269557