Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.05.2025 bis 30.04.2032 — BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2025 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 501.05.202530.04.2032 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2025BGBl. III Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

30.04.2032

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Ein CEEPUS Generalsekretariat wird hiermit in Wien errichtet. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung.
  2. Ziffer 2
    Die Leitung des CEEPUS Generalsekretariats obliegt dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf Vorschlag der Republik Österreich vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner bzw. ihrer Amtsperiode durch einstimmige Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen.
  4. Ziffer 4
    Kosten für Vertreter bzw. Vertreterinnen der Vertragsparteien oder von an das CEEPUS Generalsekretariat sekundiertem Personal sind von der betreffenden Vertragspartei zu tragen.
  5. Ziffer 5
    Die Vertragsparteien sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel für Aktivitäten des CEEPUS Generalsekretariats bereitzustellen, um die Umsetzung des Programms weiter zu verbessern.
  6. Ziffer 6
    Das CEEPUS Generalsekretariat dient als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget im Rahmen der Zusammenarbeit behalten.
  7. Ziffer 7
    Das CEEPUS Generalsekretariat soll insbesonders:
    1. Litera a
      Dem Gemeinsamen Ministerkomitee bei seinem nächsten Treffen über dringende technische und administrative Entscheidungen des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin berichten.
    2. Litera b
      Einen jährlichen Fortschrittsbericht vorlegen und die Gesamtevaluation des CEEPUS römisch vier Programms übernehmen.
    3. Litera c
      Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung unterbreiten.
    4. Litera d
      Die Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees und der Arbeitsgruppen vorbereiten und organisieren sowie die Sitzungsprotokolle erstellen.
    5. Litera e
      Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees unterstützen.
    6. Litera f
      Eine gemeinsame Werbelinie für das Programm entwickeln und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit beraten.
    7. Litera g
      Informationen über die Zusammenarbeit der teilnehmenden Hochschulen der Vertragsparteien publizieren.

Schlagworte

Koordinationseinrichtung

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269553