Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS IV Stipendium erhalten, zu vermeiden.Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS römisch vier Stipendium erhalten, zu vermeiden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse zu beseitigen, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Schlagworte
Einreisebeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269554