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Art. 1

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates Kuwait einreisen, und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen ab dem Tag der Einreise aufhalten.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige des Staates Kuwait, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 in Kraft gesetzt hat, angerechnet.

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.

Schlagworte

Diplomatenpass

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269564