Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 68/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpässen des Staates Kuwait dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Schlagworte
Diplomatenpass, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269565