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Art. 4

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Staatsangehörige der Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines entsprechenden Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auch dann kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige biometrische Diplomaten- oder Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige biometrische Diplomaten- oder Spezialpass des Staates Kuwait vorgewiesen wird.

Schlagworte

Diplomatenpass

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269567