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Art. 5

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Pässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomaten- Dienst- oder Spezialpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung informieren.
  3. Absatz 3,Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hierüber informieren.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269568