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Art. 6

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269569