Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269570