Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 68/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269570