Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Sektoren zu schaffen, die für die nationale wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung sowie den Klimaschutz und die Stärkung der gesundheitlichen Resilienz Vietnams wesentlich sind. Dieses Abkommen soll eine langfristige finanzielle Kooperation sicherstellen.
Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften, relevanten Politiken und Zuständigkeiten sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, die finanzielle Kooperation zu fördern und auszubauen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271494