Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 10
Sobald die jeweilige konzessionelle Finanzierung wirksam wird, wird das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Projekte im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Finanzrahmen durch Schreiben an das vietnamesische Finanzministerium aufnehmen. Projekte, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagen wurden, werden auf dieselbe Weise einbezogen wie Projekte, die nach Inkrafttreten initiiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271503