Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Das Finanzministerium im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus konzessionellen österreichischen Krediten, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jedweden Anspruch auf Immunität von Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch dieses Abkommen garantierten Zahlungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271502