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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2025 — BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2025 BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2025BGBl. III Nr. 114/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Die ungebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how- Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.

Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen auf der Grundlage internationaler Wettbewerbsverfahren, sofern anwendbar und im Einzelfall vereinbart. Auf Basis der Ausschreibungsergebnisse werden Lieferverträge zwischen den Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.

Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium abgeschlossen.

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271498