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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2025 — BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2025 BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2025BGBl. III Nr. 114/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 4

Die gebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Diese Investitionsgüter und Dienstleistungen dürfen bis zu 50 % Anteil von außerhalb Österreichs haben. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how-Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.

Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen in Form beschränkter Ausschreibungen unter österreichischen Anbietern. Auf Basis der Zuschlagsentscheidung werden Lieferverträge zwischen den österreichischen Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.

Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium, das im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelt, abgeschlossen.

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271497