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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2025 — BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2025 BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2025BGBl. III Nr. 114/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich in Form von pre-mixed oder mixed Krediten angeboten.

Die Bedingungen der gebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den internationalen Verpflichtungen aus dem „Arrangement über öffentlich unterstützte Exportkredite“ der OECD. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement mindestens 35 %.

Die Bedingungen der ungebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den anwendbaren Regelungen der OECD. Das Zuschusselement beträgt mindestens 15 %.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bedingungen für neue Kredite infolge von Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten, Änderungen der OECD- Länderrisikoeinstufung, der jährlichen Anpassung des Diskontsatzes im Rahmen der OECD (sofern anwendbar) sowie aufgrund nationaler Risikoeinschätzungen ändern können.

Die österreichische Seite wird die vietnamesische Seite über die geltenden Bedingungen sowie etwaige Änderungen informieren.

Die Förderfähigkeit von Projekten wird von der österreichischen Seite im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorab gewonnenen Erkenntnisse gemäß den „Helsinki“-Regelungen für gebundene Hilfe, soweit anwendbar, sowie nationaler Kriterien geprüft.

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271496