Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Suchkapazitäten für daktyloskopische Daten

  1. Absatz eins,Jede Partei stellt sicher, dass ihre Suchanfragen nicht die Suchkapazität überschreiten, die die empfangende Partei angegeben hat. Die Parteien legen Erklärungen vor, in denen sie ihre maximale Suchkapazität pro Tag für daktyloskopische Daten identifizierter Personen und für daktyloskopische Daten nichtidentifizierter Personen bekanntgeben.
  2. Absatz 2,Die Höchstzahl an Trefferkandidaten, die pro Anfrage zur Verifizierung übermittelt werden können, ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272026