Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 11
Vorschriften für Anfragen und Antworten bei daktyloskopischen Daten
(1)Absatz eins,Die empfangende Partei überprüft umgehend und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so informiert die empfangende Partei unverzüglich die anfragende Partei.
(2)Absatz 2,Die empfangende Partei arbeitet Suchen in der Reihenfolge ab, in der die Anfragen eingehen. Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Die anfragende Partei kann, wenn innerstaatliches Recht dies vorschreibt, um beschleunigte Bearbeitung ihrer Anfragen ersuchen, und die empfangende Partei arbeitet diese Suchen ohne Verzögerung ab. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272027