Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Vorschriften für Anfragen und Antworten bei daktyloskopischen Daten

  1. Absatz eins,Die empfangende Partei überprüft umgehend und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so informiert die empfangende Partei unverzüglich die anfragende Partei.
  2. Absatz 2,Die empfangende Partei arbeitet Suchen in der Reihenfolge ab, in der die Anfragen eingehen. Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Die anfragende Partei kann, wenn innerstaatliches Recht dies vorschreibt, um beschleunigte Bearbeitung ihrer Anfragen ersuchen, und die empfangende Partei arbeitet diese Suchen ohne Verzögerung ab. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse vorzunehmen.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272027