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Art. 6

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Grundsätze für den DNA-Datenaustausch

  1. Absatz eins,Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten bestehende Standards ein, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).
  2. Absatz 2,Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem automatisierten Abgleich von DNA-Profilen wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
  3. Absatz 3,Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten. Dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
  4. Absatz 4,Die Parteien treffen geeignete Maßnahmen, um die Integrität der bereitgestellten oder zwecks Abgleichs an andere Parteien übermittelten DNA-Profile zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards wie ISO 17025 entsprechen.
  5. Absatz 5,Als Bezeichnung für die Parteien werden Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 benutzt.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272022