Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Vorschriften für Anfragen und Antworten

  1. Absatz eins,Eine Anfrage zum Zwecke einer automatisierten Suche oder eines automatisierten Abgleichs gemäß Artikel 3 und 4 hat ausschließlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Absatz a,
      den Ländercode der anfragenden Vertragspartei;
    2. Absatz b,
      Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Anfrage;
    3. Absatz c,
      DNA-Profile und ihre Referenzzahl;
    4. Absatz d,
      die Kategorie der übermittelten DNA-Profile (DNA-Spurenprofile oder DNA-Personenprofile) und
    5. Absatz e,
      Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätskontrolle der automatisierten Suchverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Antwort (Abgleichsbericht) auf eine Anfrage laut Absatz 1 hat ausschließlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Absatz a,
      die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen;
    2. Absatz b,
      Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Anfrage;
    3. Absatz c,
      Datum, Uhrzeit und Transaktionszahl der Antwort;
    4. Absatz d,
      die Ländercodes der anfragenden und der empfangenden Parteien;
    5. Absatz e,
      die Referenzzahl der anfragenden und der empfangenden Parteien;
    6. Absatz f,
      die Kategorie der übermittelten DNA-Profile (DNA-Spurenprofile oder DNA-Personenprofile)
    7. Absatz g,
      die DNA-Profile, die Gegenstand der Anfrage waren, und jene, die mit ihnen übereinstimmen, und
    8. Absatz h,
      Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätskontrolle der automatisierten Suchverfahren erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Eine automatisierte Benachrichtigung über eine Übereinstimmung erfolgt nur, wenn die automatisierte Suche oder der automatisierte Abgleich zur Übereinstimmung einer Mindestzahl an Loci geführt hat. Diese Mindestzahl ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Parteien stellen sicher, dass Anfragen im Einklang mit den gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen stehen. Diese Erklärungen sind in den Benutzerhandbüchern wiederzugeben.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272023