Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8
Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche nach DNA-Spurenprofilen und -Personenprofilen
(1)Absatz eins,Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil oder -Personenprofil keine Übereinstimmung in der nationalen Datenbank oder wurde eine Übereinstimmung mit einem DNA-Profil festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Profils an die Datenbanken aller anderen Parteien erfolgen. Führt eine Suche mit diesem DNA-Profil zu Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen oder DNA-Spurenprofilen in den Datenbanken anderer Parteien, so werden diese Übereinstimmungen automatisch gemeldet und die DNA-Referenzdaten an die anfragende Partei übermittelt. Gibt es keine Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Parteien, dann wird auch dies der anfragenden Partei automatisch mitgeteilt.
(2)Absatz 2,Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil eine Übereinstimmung in den Datenbanken anderer Parteien, so kann dies jede betroffene Vertragspartei in ihrer nationalen Datenbank vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272024