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Art. 8

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche nach DNA-Spurenprofilen und -Personenprofilen

  1. Absatz eins,Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil oder -Personenprofil keine Übereinstimmung in der nationalen Datenbank oder wurde eine Übereinstimmung mit einem DNA-Profil festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Profils an die Datenbanken aller anderen Parteien erfolgen. Führt eine Suche mit diesem DNA-Profil zu Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen oder DNA-Spurenprofilen in den Datenbanken anderer Parteien, so werden diese Übereinstimmungen automatisch gemeldet und die DNA-Referenzdaten an die anfragende Partei übermittelt. Gibt es keine Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Parteien, dann wird auch dies der anfragenden Partei automatisch mitgeteilt.
  2. Absatz 2,Ergibt eine Suche mit einem DNA-Spurenprofil eine Übereinstimmung in den Datenbanken anderer Parteien, so kann dies jede betroffene Vertragspartei in ihrer nationalen Datenbank vermerken.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272024