Norm Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte× ▾ ‹›Gliederung Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte Fassungen (Gesetz) ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 08.01.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 1Begriffsbestimmungen§ 2§ 2Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen§ 3§ 3Zeitplan und Form des Informationsaustauschs§ 4§ 4Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung§ 5§ 5Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen§ 6§ 6Konsultationen und Änderungen§ 7§ 7Allgemeine Bedingungen§ 8§ 8Sekretariat des Koordinierungsgremiums