Norm Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030× ▾ ‹›Gliederung Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 Fassungen (Gesetz) ab 17.03.2026 — BGBl. II Nr. 54/2026 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute17.03.2026 BGBl. II Nr. 54/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 17.03.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung§ 1ZieleMaßnahmen§ 2Schutz der Menschenwürde, Mobbingverbot, Gebot zur respektvollen Begegnung§ 2aAbhilfe und Informationspflichten bei (sexueller) Belästigung§ 3Erhöhung des Frauenanteils§ 4Frauenförderungsgebot§ 5Vorrangige Aufnahme§ 6Vorrang beim beruflichen Aufstieg§ 7Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung§ 7aFörderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Teilauslastung oder Teilbeschäftigung§ 8Ausschreibung§ 9Vertretung in Kommissionen§ 10Weitere Maßnahmen§ 11Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten§ 12Berichte und VerständigungenZusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug§ 13Aufnahmeverfahren§ 14Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Wiederholung der Ausschreibung§ 15Vereinbarkeit von Beruf und Familie§ 16Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Frauen§ 17Weitere MaßnahmenZusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innenVereinbarkeit von Beruf und Familie§ 18§ 19AnlagenAnl. 1Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie verbindliche Vorgaben gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG