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§ 25 AusG

Fassungen
23.12.2018 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 102/2018 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2501.01.201909.10.2024 § → § · 1 Dokument
§ 2523.12.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018 · 2 Dokumente
§ 2501.01.201031.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2531.12.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2501.07.199730.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2501.09.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2501.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 665/1989

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 25.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

Paragraph 25,

Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

  1. Ziffer eins
    für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,
  2. Ziffer 2
    für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,
  3. Ziffer 3
    für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
  4. Ziffer 4
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
  5. Ziffer 5
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, befindet,
  6. Ziffer 6
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  7. Ziffer 7
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.
  8. Ziffer 8
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
    1. Litera a
      deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
    2. Litera b
      die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

23.12.2018BGBl. I Nr. 102/2018

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

Paragraph 25,

Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

  1. Ziffer eins
    für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
  1. Ziffer 3
    für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
  2. Ziffer 4
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
  3. Ziffer 5
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, befindet,
  4. Ziffer 6
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  5. Ziffer 7
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.
  6. Ziffer 8
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
    1. Litera a
      deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
    2. Litera b
      die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40211827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P25/NOR40211827