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§ 7l AVRAG

Fassungen
14.08.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 113/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7l14.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7l01.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 7l01.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 7l01.05.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 l

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 113/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 7 l,

Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die Paragraphen 37 a, Absatz 3, bis 5 und 50 Absatz 6, erster Satz und Absatz 8, VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach Paragraph 7 m, Absatz 3, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 8, ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Schlagworte

Bescheiddatum

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40173966