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§ 19c BWG

Fassungen
ab 11.01.2027 — BGBl. I Nr. 93/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19c11.01.2027 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 c

Inkrafttretensdatum

11.01.2027BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Buchungsvorschriften inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Paragraph 19 c,

  1. Absatz eins,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben ein Register zu führen, das es ihnen ermöglicht, alle von einer inländischen Zweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Bundesgebiet zu erfassen, umfassend und präzise zu dokumentieren und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts autonom zu verwalten. Das Register hat alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts verursachten Risiken und den Umgang damit zu enthalten.
  2. Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz eins, genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Buchungsgrundsätze sind zu dokumentieren und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze zu genehmigen. Mit diesen Buchungsgrundsätzen ist eine klare Logik für Buchungsregeln zu entwickeln und darzulegen, wie diese Buchungsregeln mit der Geschäftsstrategie der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Einklang stehen.
  3. Absatz 3,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in Absatz eins und 2 festgelegten Anforderungen zu erstellen und der FMA mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu übermitteln.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281290