Norm EG-K 2013× ▾ ‹›Gliederung Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) Fassungen (Gesetz) ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 89/2025▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 89/2025 01.09.202523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025 25.07.202531.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025 31.12.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 173/2023 10.07.201530.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2015 12.07.201309.07.2015 BGBl. I Nr. 127/2013 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.12.2025 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Aggregationsregel§ 3Begriffsbestimmungen2. HauptstückEmissionen und Immissionen1. AbschnittGrundsätze und BVT-Schlussfolgerungen§ 4Allgemeines§ 5BVT-Schlussfolgerungen2. AbschnittEmissionsgrenzwerte§ 6Allgemeines§ 7Besondere Situationen3. AbschnittEmissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr§ 8Allgemeines§ 9Altanlagen und bestehende Anlagen§ 10Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen§ 11Erweiterungen und Änderungen3. HauptstückGenehmigung von Anlagen1. AbschnittAnforderungen§ 12Allgemeines§ 13Emissionen und Immissionen§ 14Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr§ 15Wesentliche Änderungen§ 16Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes2. AbschnittAntrag§ 17Antragserfordernisse3. AbschnittÖffentlichkeitsbeteiligung§ 18Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW§ 19Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr§ 20Grenzüberschreitende Auswirkungen§ 21Beteiligung von Umweltorganisationen§ 22Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr4. AbschnittBescheidinhalt§ 23Allgemeines§ 24Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr5. AbschnittBesondere Verfahrensbestimmungen§ 25Allgemeines§ 26Versuchsbetrieb§ 27Zukunftstechniken§ 28Geologische Speicherung von Kohlendioxid§ 29Stilllegung6. AbschnittAnzeigeverfahren, Genehmigungsentfall§ 30Genehmigungsfreistellung§ 31Nachträgliche Änderungen§ 32Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften4. HauptstückÜberwachung§ 33Allgemeines§ 34Anforderungen an Sachverständige§ 35Emissionsmessungen5. HauptstückPflichten des Betreibers§ 36Allgemeines§ 37Lärmmessungen§ 38Emissionserklärung6. HauptstückAnforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes§ 39Maßnahmen nach der GewO 1994§ 40Maßnahmen nach dem IG-L§ 41Abfallverbrennung7. HauptstückAnpassung an die besten verfügbaren Techniken§ 42Überprüfung der Genehmigungsauflagen§ 43Aktualisierung der Genehmigungsauflagen8. HauptstückStrafbestimmungen und Vollziehung§ 44Strafbestimmungen§ 45Behörden§ 46Vollziehung9. HauptstückSchlussbestimmungen§ 47Inkrafttreten§ 48Außerkrafttreten§ 49Weitergeltungen§ 50Bestehende Genehmigungen§ 51Verweisungen§ 52Sprachliche GleichbehandlungUmsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 53AnlagenAnl. 1Anl. 2Anl. 3Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr | Abschnitt 1Anl. 4Vom Betreiber vorzulegende InformationenAnl. 5Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr