Rechtstracker.at

§ 72 ElWOG 2010

Fassungen
28.07.2021 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7228.07.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 150/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 7207.08.201327.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 174/2013
§ 7203.03.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. Absatz 2,An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Standort der Anlage;
    3. Ziffer 3
      die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. Ziffer 4
      die Zählpunktnummer;
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. Ziffer 6
      die Menge der erzeugten Energie;
    7. Ziffer 7
      die eingesetzten Energieträger;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. Ziffer 9
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. Ziffer 10
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. Ziffer 11
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
  3. Absatz 3,Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. Absatz 5,Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 71, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 3, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz 5, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. Ziffer 7
      das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  7. Absatz 7,Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 6, haben Nachweise gemäß Paragraph 71, Absatz 3, folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. Ziffer 3
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  8. Absatz 8,Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
  9. Absatz 9,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  10. Absatz 10,Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.
  11. Absatz 11,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  12. Absatz 12,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. Absatz 13,Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. Ziffer eins
      zum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. Ziffer 2
      installierte Leistung der Anlage;
    3. Ziffer 3
      Jahreserzeugung;
    4. Ziffer 4
      technische Eigenschaften der Anlage und
    5. Ziffer 5
      Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236269