Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bekanntmachungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.Das Gericht hat die nach Artikel 11, der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
NOR40070299