Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis eins b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018
Dokumentnummer
NOR40027541