Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Kleinkindbeihilfe
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2)Absatz 2,Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3)Absatz 3,Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40019313