Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22.Paragraph 22,
Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr: Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung unbeweglicher Sachen
50 vH;
Vornahme einer freiwilligen Schätzung beweglicher Sachen
50 vH;
Vornahme einer freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen
100 vH;
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
15 vH.
Anmerkung
§ 22 regelt Amtshandlungen der Notare als Gerichtskommissäre außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR12028919
Alte Dokumentnummer
N2197114556T