Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22.Paragraph 22,
Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr: Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung Unbeweglicher Sachen
50 vH;
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
15 vH.
Anmerkung
1. § 22 regelt Amtshandlungen der Notare als Gerichtskommissäre außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40095071