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§ 6 HosPalFG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 29/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HosPalFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Qualitätsmanagement

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 Qualitätskriterien und -indikatoren für die modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstellen, die ab dem Jahr 2023 schrittweise umzusetzen sind. Dabei hat die Gesundheit Österreich GmbH auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, für die ab dem Jahr 2023 umzusetzenden Qualitätskriterien und -indikatoren haben zumindest folgende Bereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Zugangskriterien für die Inanspruchnahme der modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Personalausstattung und -qualifikation,
    3. Ziffer 3
      Infrastruktur sowie
    4. Ziffer 4
      Leistungsangebot und dessen Größenordnung.
  3. Absatz 3,Die Länder sind ab dem Jahr 2024 zur Einhaltung der festgelegten Qualitätskriterien und indikatoren verpflichtet, wobei die Qualitätskontrolle gegenüber den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung den Ländern obliegt. Diese Qualitätskriterien und indikatoren werden zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß Paragraph 13 und Abrechnung gemäß Paragraph 14, herangezogen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 2, können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Qualitätsindikator, Personalqualifikation, Hospizversorgung, Hospizorganisation

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242969