Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Kosten des Strafverfahrens
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
(2)Absatz 2,Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 388, StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.
(3)Absatz 3,Die durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) sowie durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (§§ 381, 388 StPO) nicht zu berücksichtigen.Die durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (Paragraph 36 a, Absatz 2,), eine medizinische Untersuchung (Paragraph 37 a,) sowie durch Jugenderhebungen (Paragraphen 43, 48, Ziffer 2,) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (Paragraphen 381, 388, StPO) nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281177