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BGBl. Nr. 152/1950

kundgemacht 17.08.1950 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1950× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 18.11.1950 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 48↗RIS↗

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn
    1. Litera a
      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
    2. Litera b
      einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
    3. Litera c
      vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
    4. Litera d
      Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
    5. Litera e
      auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.
  2. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  3. Absatz 3,Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.
  4. Absatz 4,Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Absatz eins, Litera d, vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.