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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 4 (entfallen)
in Kraft 18.11.1950 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 48↗RIS↗
in Kraft 25.04.1992 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. Nr. 636/1994 § 48↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48.
(1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn
a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
e) auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.
(4) Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit.d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.