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BGBl. Nr. 186/1950

kundgemacht 14.10.1950 RIS↗
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1950× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 22.08.1947 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 114/2006 § 24↗RIS↗

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner, bestimmter Ortschaften.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.
  2. Absatz 2,Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.