Absatz eins,Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.
BGBl. Nr. 186/1950
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner, bestimmter Ortschaften.
Paragraph 24,
- Absatz 2,Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.