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BGBl. I Nr. 114/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2006× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 27 § 0↗RIS↗
§ 24geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 22.08.1947 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 114/2006 § 24↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 26.02.2021 · idF BGBl. I Nr. 114/2006 · danach: BGBl. I Nr. 33/2021 § 24↗RIS↗
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.
§ 24.
(1) Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
(2) Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.