Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 149/1955

kundgemacht 29.07.1955 RIS↗
149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 149/1955× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.1956 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 149/1955 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 30↗RIS↗

Paragraph 30,

Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.

  1. Absatz eins,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.
  4. Absatz 4,Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.