Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 649/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955 und das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987 geändert werden (Bewertungsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 649/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 18 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1956 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 149/1955 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 30↗RIS↗
in Kraft 30.12.1987 – 22.07.2024 · idF BGBl. Nr. 649/1987 · danach: BGBl. I Nr. 135/2024 § 30↗RIS↗
Vorauszahlungen
§ 30.
Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung (1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranlagung der Steuer Grundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3) bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(12) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(23) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen. Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.
Schlagworte
(4) Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Ausgleichsviertel, Gutschrift