BGBl. Nr. 1/1957
1. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz — KAG.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz — KAG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Hauptstück C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.
Paragraph 14,
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.