BGBl. I Nr. 147/2011
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
… 3 unveränderte Absätze
Hauptstück C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 14.
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.