Absatz eins,Bestehende Berechtigungen, die auf Grund früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt wurden, erlöschen, sofern Absatz 3 und Paragraph 150, Absatz eins, nichts anderes bestimmen, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Berechtigungen anzuwenden.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149neu
Paragraph 149, Bestehende Berechtigungen.
- Absatz 2,Der Inhaber einer in Absatz eins, bezeichneten Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn er einen diesbezüglichen Antrag bis zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bei der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen Behörde einbringt.
- Absatz 3,Wird der Antrag gemäß Absatz 2, eingebracht, so erlischt die in Absatz eins, bezeichnete Berechtigung mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Absatz 2,
- Absatz 4,Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung des Absatz 2, unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe.