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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 149neu
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/1999 § 149↗RIS↗

Haftungshöchstbeträge

Paragraph 149, (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

  1. bei Flugmodellen bis 20 kg

     Höchstgewicht ........................  12 Millionen Schilling

  2. bei Flugmodellen über 20 kg

     Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

     soweit sie nicht durch einen

     Verbrennungsmotor angetrieben werden,

     bis zu 750 kg Höchstgewicht ..........  20 Millionen Schilling

  3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter

     Z 2 fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht  40 Millionen Schilling

  4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als

     1 200 kg bis zu 2 000 kg Höchstgewicht  60 Millionen Schilling

  5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als

     2 000 kg bis 5 700 kg Höchstgewicht .. 120 Millionen Schilling

  6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als

     5 700 kg bis 14 000 kg Höchstgewicht . 300 Millionen Schilling

  7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als

     14 000 kg Höchstgewicht .............. 900 Millionen Schilling

  1. Absatz 2,Ein Drittel der im Absatz eins, genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  2. Absatz 3,Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.
  3. Absatz 4,Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
§ 149aufgehoben
in Kraft 01.01.1958 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997 § 149↗RIS↗

Paragraph 149, Bestehende Berechtigungen.

  1. Absatz eins,Bestehende Berechtigungen, die auf Grund früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt wurden, erlöschen, sofern Absatz 3 und Paragraph 150, Absatz eins, nichts anderes bestimmen, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Berechtigungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer in Absatz eins, bezeichneten Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn er einen diesbezüglichen Antrag bis zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bei der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen Behörde einbringt.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag gemäß Absatz 2, eingebracht, so erlischt die in Absatz eins, bezeichnete Berechtigung mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung des Absatz 2, unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe.