Absatz eins,Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33, Tauglichkeit.
- Absatz 2,Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich anzuzeigen.