BGBl. I Nr. 102/1997
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 1; Abs 2
§ 33. Tauglichkeit.
(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Austro Control GmbH ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Austro Control GmbH unverzüglich anzuzeigen.