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BGBl. Nr. 282/1960

kundgemacht 28.12.1960 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1960, womit das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1960× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 3 § 0↗RIS↗
§ 44bneu
in Kraft 01.01.1961 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 282/1960 · danach: BGBl. Nr. 268/1985 § 44b↗RIS↗

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

Paragraph 44 b, (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt bei der Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.