BGBl. Nr. 282/1960
282. Bundesgesetz: 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1960, womit das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44bneu
Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen
Paragraph 44 b, (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt bei der Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.