Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 268/1985

kundgemacht 28.06.1985 RIS↗Parlament↗
268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 12. Juni 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (43. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 32 § 0↗RIS↗
§ 44bgeändertÜberschrift (entfallen); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1961 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 282/1960 · danach: BGBl. Nr. 268/1985 § 44b↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.08.1985 · idF BGBl. Nr. 268/1985 · danach: BGBl. Nr. 573/1985 § 44b↗RIS↗
Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen
§ 44b.
(1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Deutsch bzw. Mathematik unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 5 388 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. 6 732 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8a Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 5 388 S, wenn sie in einer oder zwei,
2. 6 732 S, wenn sie in drei oder vier,
3. 7 440 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.