Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
BGBl. Nr. 146/1963
146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.
- Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
- Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling von ihrem bisherigen Anteil abweicht.