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BGBl. Nr. 146/1963

kundgemacht 10.07.1963 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1963× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 6 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1963 – 26.06.2001 · idF BGBl. Nr. 146/1963 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 § 25↗RIS↗

Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.

  1. Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling von ihrem bisherigen Anteil abweicht.