Absatz eins,Die Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 224neu
Paragraph 224, Durchführung der Verschmelzung
- Absatz 2,Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.